Ab 20. Mai Fixkostenzuschuss beantragen

Der Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfsfonds kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden und beträgt bis zu 75 % der Umsatzeinbußen.

Der Zuschuss kann ab 20 Mai beantragt werden. Die erste Auszahlung erfolgt im Zeitraum Ende Mai bis Anfang Juni. Die Bearbeitungszeit wird bis zu 5 Werktage betragen.

Wie bereits beim Härtefallfonds können drei Zeiträume zwischen 15. März und 15. September gewählt werden.

Den Antrag stellt man über Finanzonline und ein Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer oder ein Bilanzbuchhalter muss die Zahlen des Antrages bestätigen.

Was sind Fixkosten überhaupt?

Das Bundesministerium führt folgende Punkte an: Geschäftsraummieten, betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche Lizenzgebühren, Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation, Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen. Vor allem der letzte Punkt ist streng auszulegen. Denn grundsätzlich werden Personalkosten nicht gefördert, sondern eben nur für Personal, das Stornierungen von Aufträgen bearbeitet. Ferner kann man für verderbliche oder saisonale Ware, die aufgrund von Covid-Maßnahmen 50 % des Wertes verloren hat, einen Zuschuss beantragen. Für den Unternehmer darf ein fiktiver Lohn von bis zu EUR 2.000 pro Monat berücksichtigt werden. Der fiktive Unternehmerlohn darf aber erst bei der zweiten Tranche beantragt werden. WICHTIG: Die Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit des Unternehmens in Österreich anfallen.

Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab dem 16. März 2020 und mit Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis zum 15. September 2020.

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens und kann bis zu 75 % betragen.

Wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:

• 40-60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
• 60 -80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
• 80-100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung

ACHTUNG: Der Umsatzverlust muss daher zumindest 40 % betragen. Ansonsten fließt kein Zuschuss.

Die zweite Auszahlungstranche kann ab 19. August beantragt werden. Die letzte Auszahlung kann am 19. November beantragt werden.

Warum benötige ich einen Steuerberater?

Die Anträge müssen die tatsächlich entstandenen Fixkosten und den tatsächlich eingetretenen Umsatzausfall beinhalten. Steuerberater haben die Aufgabe erhalten, die Zahlen zu überprüfen und letztlich zu bestätigen. Ein etwaiger Fördermissbrauch soll so vermieden werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Der Sitz oder die Betriebsstätte des Unternehmens muss in Österreich liegen. Das Unternehmen muss sich dem Erhalt der Arbeitsplätze verpflichten und es muss zumutbare Maßnahmen setzen um die Fixkosten zu reduzieren. Es besteht sohin eine Schadensminderungspflicht.

Unternehmen, die eine aggressive Steuerpolitik verfolgen und/oder in einem Niedrigsteuerland ansässig sind, erhalten keinen Zuschuss. Es dürfen auch keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden.

Das antragstellende Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht mehr als 250 Mitarbeiter (gemessen in Vollzeitäquivalenten) beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 10 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt das Kurzzeitmodell in Anspruch zu nehmen.

Unternehmen des Finanzbereichs (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und andere Finanzunternehmen) sind gleichfalls ausgeschlossen.

Darüber hinaus ausgenommen sind auch im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.