Wer gehört zum Kreis der begünstigt behinderten Menschen nach dem BEinstG?

Begünstigte behinderte Menschen haben Anspruch auf Förderungen (wie etwa Mobilitätshilfe), besonderen Kündigungsschutz und in manchen Fällen Anspruch auf Zusatzurlaub. Für das beschäftigende Unternehmen fällt die Ausgleichstaxe weg und es können gleichfalls Förderungen bezogen und steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden.

Der VwGH (2013/11/0034 vom 14. Dezember 2015) musste sich unlängst mit der Frage auseinandersetzen, ob der Behindertenpass eines Dienstnehmers als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ausreicht und verneinte dies.

Ein Nachweis kann nur in Form eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG erbracht werden. Der Bescheid wird entweder vom Bundessozialamt oder von einem Unfallversicherungsträger aus gestellt.

Fehlt der Nachweis, kann die Zugehörigkeit gemeinsam mit dem Grad der Behinderung auf Antrag durch einen Bescheid des Bundessozialamtes festgestellt werden.

Ein Behindertenpass (iSd. Bundesbehindertengesetz) ist jedenfalls kein geeigneter Nachweis.

Statue of justice