VfGH: Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden: Die Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig, aber sie gilt frühestens ab 1.Mai 2016 und relevant sind nur Umsätze ab 1.1.2016.

Der VfGH stellte in seiner Entscheidung Folgendes fest (vgl. G 606/2015, G 644/2015, G 649/2015):

Die Registrierkassenpflicht ist dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und somit der Steuerhinterziehung gegenzuwirken. Das öffentliche Interesse überwiegt. Umsätze, bei denen der Zahlungsvorgang für sich keine für die Abgabenbehörden nachvollziehbare Dokumentation in den Geschäftsunterlagen nach sich zieht, tragen nämlich offenkundig ein höheres Risiko einer Abgabenverkürzung in sich als unbare Zahlungsvorgänge. Die Registrierkassenpflicht bewirkt auch bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung.

Allerdings stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Registrierkassenpflicht frühestens mit 1. Mai 2016 beginnen kann.

Es ist nämlich nicht so, dass sich die Registrierkassenpflicht aus den Umsätzen des Jahres 2015 ergibt. Das Überschreiten der Umsatzgrenzen (7.500 Euro Barumsatz und 15.000 Euro Gesamtumsatz) im Jahr 2015 spielt für die Frage der Registrierkassenpflicht keine Rolle. Es gibt keine Rückwirkung.

Nach dem Gesetz besteht die Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes (Monat oder Quartal), in dem die Grenzen (somit Barumsätze über 7.500 Euro und 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb) erstmals überschritten werden.

Hier finden Sie drei Beispiele (in Anlehnung an den Erlass des BMF):

  1. Erstmaliges Überschreiten der Umsatzgrenzen im Juni 2016 (Umsatz Jänner bis Juni 2016: 18.000 Euro, davon 11.000 Euro Barumsätze) → Registrierkassenpflicht ab 1. Oktober 2016.
  2. Erstmaliges Überschreiten der Umsatzgrenzen im November 2016 (Jänner bis November 2016: Umsatz 16.000 Euro, Barumsätze 9.000 Euro) → Registrierkassenpflicht ab 1. März 2017.
  3. Neugründung eines Unternehmens am 1. April 2016 – Überschreitung der Umsatzgrenzen bereits August 2016 (Umsatz April bis August 2016: 15.600 Euro, Barumsätze in Höhe von 11.000 Euro) → Registrierkassenpflicht ab 1. Dezember 2016.
Copyright: Robert Kneschke
Copyright: Robert Kneschke