Fremdwährungsverluste bei Vermietungen nicht absetzbar

Der Verwaltungsgerichtshof stellte in einem jüngst ergangenen Erkenntnis (Ro 2015/15/0011 vom 26. Jänner 2017) erneut fest, dass Kursverluste zu keiner steuermindernden Ausgabe (Werbungskosten) bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen können.

Der Sachverhalt:

Eine Kommanditgesellschaft, welche Liegenschaften vermietet, finanzierte ihre Immobilienkäufe durch Fremdwährungskredite in Schweizer Franken. Leider stieg der Kurs des Schweizer Frankens und die Bonität der Kommanditgesellschaft litt darunter. Die Bank drohte, den Kredit in Euro zu konvertieren. Um dies zu vermeiden, schloss die Gesellschaft einen Währungsoptionsvertrag ab. Die Option verfiel mit Ende der Laufzeit, weil der abgesicherte weitere Kursanstieg des Schweizer Franken tatsächlich nicht eintrat. Die Kommanditgesellschaft machte die Optionsprämie als Werbungskosten aus der Vermietung ihrer mittels Fremdwährungskrediten finanzierten Vermietungsobjekte geltend, was vom Finanzamt abgelehnt wurde. Das Bundesfinanzgericht erkannte die geleistete Optionsprämie in weiterer Folge als Werbungskosten an.

Auf Grund einer Revision des Finanzamtes hob der VwGH das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts auf.

Der VwGH führt dazu aus, Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer vermieteten Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen – anders als Schuldzinsen für Fremdkapital – nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermietungseinkünften nach § 28 Abs. 1 EStG 1988. Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites sind daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abziehbar.

Soweit der Abschluss der Vereinbarung einer Währungsoption dazu dient, die Zwangskonvertierung und damit die Realisierung des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Option bestehenden Kursverlustes abzuwenden, betrifft dies die steuerlich nicht relevante Sphäre. Erst ein danach allenfalls darüber hinausgehender Restbetrag der Optionsprämie kann – als zur Vermeidung höherer zukünftiger Zinsen geleistet – zum Abzug als Werbungskosten in Betracht kommen.

Demzufolge sind Fremdwährungsverluste bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich nicht absetzbar.

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