Darf man höchstpersönliche Leistungen über eine GmbH abrechnen?

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 wurden wesentliche Änderungen bei der Beurteilung, ob Einkünfte einer GmbH oder einer natürlichen Person zuzurechnen sind, durchgeführt.

Worum geht es bei dieser Problematik?

In der Vergangenheit konnten Tätigkeiten, die eigentlich nur von einer natürlichen Person erbracht werden konnten, dennoch steuerrechtlich einer GmbH zugeordnet werden. Beispielsweise gab es Vortragende, die ihre Vortragstätigkeit über eine GmbH abgerechnet haben. Die Gewinne wurden mit 25 % KöSt besteuert und in der GmbH geparkt. So konnte man einen schönen Steuerstundungseffekt erzielen und das Geld für den Vermögensaufbau in der Firma belassen.

Wären diese Einkünfte von Anfang an dem Vortragenden zuzurechnen gewesen, hätte dieser mit dem progressiven Steuertarif (bis zu 50 % Einkommensteuerbelastung) versteuern müssen. Er hätte durch die Einkommensteuer und die gewerbliche Sozialversicherung weniger Geld für die Veranlagung zur Verfügung gehabt.

Von dieser Möglichkeit wurde in der Praxis häufig Gebrauch gemacht. Dem Fiskus war dies von Anfang an ein Dorn im Auge. Man versuchte daher durch die Richtlinien zur Einkommensteuer diese Steuerstundungsmodelle abzudrehen.

Da die Judikatur des VwGH der finanzbehördlichen Rechtsansicht nicht folgte, sah sich der Gesetzgeber nun dazu gezwungen seine Wünsche durch eine Gesetzesänderung zu kodifizieren.

Die neue Regelung des § 2 (4a) EStG lautet:

„Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter [Anmerkung: gemeint ist etwa ein Geschäftsführer]  sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft [Anmerkung: zB GmbH] abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschafter, Sportler und Vortragender.“

Es ist daher  unter gewissen Umständen weiterhin möglich diese Tätigkeiten über eine GmbH abzurechnen. Man benötigt als besondere Hürde einen eigenständigen Betrieb.

Ein eigenständiger Betrieb wird insbesondere anzunehmen sein, wenn die GmbH Mitarbeiter beschäftigt (ausgenommen Hilfstätigkeiten), die an der Leistungserbringung mitwirken. Wenn die höchstpersönliche Tätigkeit bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der GmbH ist, wird es ebenfalls weiterhin möglich sein, die Einkünfte der GmbH zuzurechnen. Gemeint sind damit beispielsweise Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Vorträge halten.

Making decision