Ausweitung des Nichtraucherschutzes tritt mit 01.05.2018 in Kraft

Die Ausweitung des Nichtraucherschutzes bedeutet, dass das Rauchverbot in allen Räumlichkeiten, die mit der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung und Einnahme von Speisen und Getränke in Verbindung , sowie in den Räumlichkeiten, die für alle Gäste zur Verfügung stehen, umzusetzen ist. Das Rauchverbot gilt nicht für Freiflächen, wie etwa einem Gastgärten.

Unter das Rauchverbot falle auch Wasserpfeifen, E-Zigaretten und ähnlicher Erzeugnisse.

Ab 01.05.2018 sind abgetrennte Raucherräume nicht mehr möglich (allerdings gibt es Ausnahmen – dazu weiter unten). Die Begründung hierfür ist, dass nur so ein uneingeschränkter Schutz anderer Gäste und Bediensteter gewährleistet werden kann.

Klargestellt wird, dass das Rauchverbot sowohl für Räumlichkeiten öffentlicher Orte, als auch für Betriebe, die nicht unter die Gewerbeordnung fallen, gilt. Dadurch werden z.B. Buschenschanken, Versammlungen in Pfarrsälen, Feuerwehrfeste, usw., mit angesprochen.

Sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räumlichkeiten von Nichtraucherschutz erfasst sind, kann in den allgemein zugänglichen Bereichen öffentlicher Orte, Hotels und Beherbergungsbetrieben ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum kein Tabakrauch in den Bereich mit Rauchverbot dringt.

Zudem betrifft das Rauchverbot:

  • Räume für Unterrichts- und Fortbildungszwecke
  • Räume für Verhandlungszwecke
  • Räume für schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freifläche
  • Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen (inkl. nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte)
  • Räume in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden bzw. in denen Vereine Veranstaltungen (auch ohne Gewinnerzielungsabsicht) abhalten (gleichgültig, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist) sowie wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen erzielt werden möchte
  • geschlossene öffentliche und private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung

„Nichtraucherschutz-Prämie“ holen!

Betroffene Gastronomiebetriebe können steuerlich eine Prämie geltend machen, wenn sie bis spätestens 1. Juli 2016 auf ein Nichtraucher-Lokal umstellen.

Bei der Prämie handelt es sich um eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto des Betriebes. Die Geltendmachung der Prämie erfolgt durch einen Antrag in der Steuererklärung für das Jahr 2015 oder 2016. Die Prämie beträgt 30 %. Allerdings stellt sich die Frage, wovon?

Nur wer in der Vergangenheit in die Trennung von Räumlichkeiten in einen Raucher – und einen Nichtraucherbereich investiert hat, gelangt in den Genuss der Prämie. Diese Investitionskosten werden steuerlich über mehrere Jahre abgeschrieben. Der im Kalenderjahr 2015 noch bestehende Restbuchwert (also jener Wert, der noch nicht abgeschrieben wurde), stellt die Basis für die Prämie dar. Herstellungskosten des Jahres 2015 können berücksichtigt werden.

Hier ein Beispiel:

Die Pizzeria Sicilia hat im Jahr 2013 in die Trennung von Raucher- und Nichtraucherräumen investiert. Die Kosten ohne Umsatzsteuer betrugen 15.000 Euro. Jährlich wurden 3 % als Aufwand über die Abschreibung geltend gemacht. Das sind 450 Euro pro Jahr. Bis einschließlich 2015 wurde eine Abschreibung in Höhe von EUR 1.350,– geltend gemacht. Der Restbuchwert beträgt daher zum Bilanzstichtag 31.12.2015: 13.650 Euro. Die Prämie beträgt dreißig Prozent von 13.650,–. Das sind 4.095 Euro.

Sofern das Rauchverbot im Betrieb zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für 2015 vollständig umgesetzt wurde, ist die Prämie bereits in der Steuererklärung 2015 zu beantragen; andernfalls ist der Antrag in der Erklärung für 2016 zu stellen.

Ausnahmen:

Ausgenommen aus dem Raucherschutz sind Tabaktrafiken, sofern diese keine Postpartner sind.

Wichtiges Gesetz