Arbeitsessen eines Steuerberaters/Rechtsanwaltes/Arztes

Der VwGH hatte im vergangenen Jahr zu beurteilen, inwiefern diverse Geschäftsessen eines Steuerberaters mit seinen Mandanten Werbezwecken diente.

Die Ausgangslage:

Der Steuerberater berief sich auf seine Verschwiegenheitspflicht und erteilte dem Finanzamt keine näheren Auskünfte.

Der VwGH urteilte als letzte Instanz sinngemäß:

Auch ein Steuerberater hat darzulegen, dass er anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat und dass die Bewirtung überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst war.

Es gibt keine Sonderrechte hinsichtlich Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen aufgrund der Verwiegenheitspflicht nach § 9 Abs 2 RAO oder nach § 91 WTBG. Es muss jedenfalls nachgewiesen werden, dass das Geschäftsessen der Werbung diente. Im Normalfall genügt eine Produkt- oder Leistungsinformation (wie etwa eine Information über besondere Fachkenntnisse, das Dienstleistungsangebot der Kanzlei oder betreute Branchen- und Rechtsgebiete).

Die gesetzlich vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen (wie etwa einem „Abendessen“) ist vom dem Steuerpflichtigen obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen – nämlich Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung – abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus. Die Betriebsausgabe wurde daher versagt.

Tipp:

Notieren Sie auf der Rückseite der Rechnung die Namen der Teilnehmer des Geschäftsessens und führen Sie in kurzen Stichworten den Werbezweck an. Betriebsprüfungen finden Jahre später statt und es ist oftmals nicht mehr nachvollziehbar, worum es bei einem Geschäftsessen ging.

Hand mit Paragraphenwrfel